Ebel Maschinenbau ––– Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs
§1 Allgemeines
1. Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung oder Vereinbarung werden ebenfalls erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
§2 Rechnung und Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, für ausstehende Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche offenen Ansprüche sofort fällig zu stellen.
3. Verzugszinsen berechnen wir in Höhe von 3 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder einem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Ein höherer oder niedrigerer Zinssatz ist anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben.
§3 Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit der Abnahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Verweigert der Besteller die Abnahme, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit dem Zeitpunkt der Verweigerung auf ihn über.
2. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Seine sonstigen Rechte bleiben hiervon unberührt.
§4 Lieferzeit
1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse außerhalb unseres Einflussbereichs eintreten und diese nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben. Dies gilt auch, wenn solche Umstände während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller in wichtigen Fällen unverzüglich mit.
2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, werden ihm ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers beträgt die Vergütung mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
§5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen oder wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bereits jetzt tritt er uns sämtliche Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Liefergegenstände vor oder nach einer Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle für den Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner über die Abtretung informiert.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vollstreckungsbeamte und sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch offenen, zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§6 Gewährleistung und deliktische Haftung
1. Für Mängel an den Liefergegenständen haften wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.1 Innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel (Nachbesserung). Können wir einen gewährleistungspflichtigen Mangel nicht beseitigen oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Besteller unzumutbar, kann er Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
2. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2.1 Für weitergehende Ansprüche und Rechte haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch für Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Haldensleben.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht zuständig. Wir sind außerdem berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§8 Sonstige
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.