Ebel Maschinenbau

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Ebel-Maschinenbau

§1 Allgemeines

  1. Abweichung von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen –insbesondere die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers- bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der bestellten Ware nachkommen, mündliche Nebenarbeiten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§2 Rechnung und Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, und wie folgt zahlbar: 30 Tage netto.
  2. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir –unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, Sicherheit und Vorzahlung für ausstehende Lieferung zu verlagen und sämtliche Ansprüche und Vorauszahlungen sofort fällig zu stellen.
  3. Verzugzinsen berechnen wir mit 3 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder einem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höherer oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  4. Der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger festgestellten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

§3 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand mit annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällig Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegenzunehmen.

§4 Lieferzeit

  1. Eine vereinbarte Lieferfristverlängerung sich angemessen beim Eintreten unvorhergesehener Hindern außerhalb den Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindern, nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung erstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferer mindestens ½ von Höhe der Rechnung betreffend für einen Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt nach Satzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns den Eigentum an Liefergegenständen bis zu Zahlung vor.
  2. Bei Vertrags widrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag sofern durch die Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftliche erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus wie folgendes:
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung Erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnisse der Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall können wir verlangen, dass der Besteller den angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, und nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollsteckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  7. Wir verpflichten uns, den uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben als der Wert der Sicherheit den Wert der zu sichernden Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§8 Gewährleistung und dilektische Haftung

  1. Wir übernehmen in der folgenden Weise der Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
    1. Während des Zeitraumes von 6 Monaten. Nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern(Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewehrleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
    2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewehrleistung ausgeschlossen.
  2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechts haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Schadensersatzansprüche auf Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt bei Handlung unserer Verrichtung- und Erfüllungshilfen.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Haldensleben
  2. Bei allen sich aus den Vertragsverhandlungen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gibt ausschließlich deutsches Recht.

§10 Sonstigen

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.

Kontaktieren Sie uns

Ebel- Maschinenbau
Jakob-Uffrecht-Straße 12
39340 Haldensleben
Tel: 03904 - 72410-0
Fax: 03904 - 72410-40
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